Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.         Allgemeines

1.1.      Für alle Verkäufe gelten ausschließlich nur die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

1.2.      Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst als angenommen wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.

1.3.      Mündliche und telefonische Abmachungen sowie Änderungen besitzen nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.4.      Die Rechtskräftigkeit dieser Bedingungen wird durch die Annahme dieser Auftragsbestätigung/Rechnung sowie der Sendung anerkannt.

 

2.         Preise und Zahlungsbedingungen

2.1.      Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk und sind Nettopreise ohne jeden Abzug. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten, sowie deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, sind vom Käufer zu tragen.

2.2.      Die Preise können geändert werden bei der Bekanntgabe von Änderungswünschen durch den Kunden. Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten sowie die Währungsparitäten, Zoll- und Einfuhrgebühren. Preisänderungen sind daneben zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, dann gilt unser am Liefertag gültiger Preis, jedoch wird dem Kunden, soweit gesetzlich notwendig, eine angemessenen Lösungsmöglichkeit vom Vertrag eingeräumt. Bei vereinbarter Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

2.3.      Falls im Angebot bzw. auf der Rechnung nichts anderes festgelegt ist, dann hat die Zahlung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum Netto und ohne Abzug zu erfolgen.

2.4.      Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen von 2% p. a. über Bundesdiskontsatz; sie sind höherer oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Kunden eine geringere Belastung nachweist. Verzugszinsen gem. § 1333 Abs. 2 ABGB, Mahn-, Betreibungs- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Käufers (§ 1333 (3) ABGB).

2.5.      Angestellte sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht ermächtigt.

2.6.      Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom uns nicht anerkannten Gegenansprüchen, zurückzuhalten.

 

3.         Liefer- und Leistungszeiten

3.1.      Fristen und Termine sind unverbindlich

3.2.      Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher oder ähnlicher Bescheinigungen durch den Besteller; Termine verschieben sich entsprechend. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft ab Werk oder ab Lager.

3.3.      Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns sie Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z.B. Betriebsstörungen aller Art, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder Zubehörteile berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit wir ihn noch nicht erfüllt haben, zurückzutreten.

3.4.      Wir sind berechtigt, die Lieferfrist aus dringenden Gründen einmal um 4 Wochen zu verlängern; dem Abnehmer ist hiervon vor Ablauf der Lieferfrist Mitteilung zu machen.

3.5.      Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, so kann der Abnehmer nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat vom Vertrag insoweit zurücktreten, als das wir diesen noch nicht erfüllt haben. Schadenersatz wegen Nichterfüllens kann er in diesem Fall anstelle der Ausübung des Rücktrittsrechts nur verlangen – und zwar unter Beschränkung auf den noch nicht erfüllten Teil unserer Lieferverpflichtung-, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Lieferverzug vorsätzlich oder gar fahrlässig herbeigeführt haben.

 

4.         Gefahrenübergang

4.1.      Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die bestellte Anlage oder Teile der Anlage an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist/sind oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat/haben, und zwar unabhängig davon, ob die Übergabe/Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt, wer den Transport durchführt oder ob wir nach dem geschlossenen Vertrag verpflichtet sind, die Montage selbst durchzuführen.

4.2.      Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Von diesem Tag an trägt der Besteller darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstige Spesen, und zwar mindestens ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft.

4.3.      Sofern wir zusätzlich mit der Montage beauftragt sind, können wir verlangen, dass die Abnahme der Lieferung – auch in Teilabschnitten – unverzüglich und auf Kosten des Bestellers zu erfolgen hat. Kommt es 12 Werktage nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme, aus Gründen, die wir nicht zu verantworten haben, so gilt unsere Leistung mit Ablauf des 12. Werktages als angenommen, wenn wir den Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung auf die Folge hingewiesen haben. Sofern der Besteller die Leistung oder auch einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen hat, gilt die Annahme als mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungnahme als erfolgt.

 

5.         Beanstandung

5.1.      Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue Angaben ergeben.

5.2.      Beanstandungen sind  unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich geltend zu machen. Wir beanspruchen eine angemessene Frist, mindestens aber 8 Tage zur Nachprüfung.

5.3.      Im Interesse des Käufers sei darauf hingewiesen, dass bei Beschädigungen auf dem Transport sofort bei Erhalt des Gutes eine Tatbestandsaufnahme durch den Spediteur zu veranlassen ist.

 

6.         Gewährleistung

Wir gewährleisten gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werksarbeit. Für etwaige Mängel an Lieferung oder Leistung – einschließlich Fehlen der zugesagten Eigenschaften – hatten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:

6.1.      Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre, gerechnet jeweils ab Gefahrenübergang.

6.2.      Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu rügen; andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

6.3.      Wir sind verpflichtet, Teile unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neuzuliefern, die innerhalb der Gewährleistungspflicht infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder den Minderwert zu erstatten.

6.4.      Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht nach, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach Einbau und sofern die Rückgängigmachung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, nur ein Minderungsrecht zu, sonst ein Rücktrittsrecht, falls die Verweisung auf das Minderungsrecht billig ist.

6.5.      Die Gewährleistung erstreckt sich nicht

a)   auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, nicht entsprechender Wartung der Anlage, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder) sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung

b)   auf Mängel die ohne unsere Zustimmung durch Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden

c)   auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen

d)   auf Lieferteile, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit oder in ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, z.B. Dichtungen, Kunststofflager.

6.6.      Zur Vornahme von Gewährleistungshandlungen hat uns der Besteller angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben; andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche. Vom Besteller erbrachte Nebenleistungen oder beigestellte Materialien sind neuerlich oder kostenlos zu erbringen oder bereitzustellen. Im Übrigen ist der Besteller dazu verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die Verbesserungsarbeiten gefahrlos für Sachen und Personen durchgeführt werden können. Es ist Sache des Bestellers, Termine für Verbesserungsarbeiten bekanntzugeben und diese nach Abstimmung so zu legen, dass es gegebenenfalls nicht zu Betriebsunterbrechungen kommt. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistungspflicht nur auf den ursprünglichen Mangel.

6.7.      Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen in angemessenem Umfang nicht erfüllt.

6.8.      Die Kosten einer vom Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann zu erstatten, wenn wir hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben haben. Änderungen, die der Besteller selbst oder durch Dritte an unseren Lieferungen und Leistungen vornehmen lässt, lassen jeden Gewährleistungsanspruch erlöschen.

6.9.      Gewährleistungsansprüche erlöschen mit Ablauf eines Monats nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlages, gerechnet jeweils ab dem Datum unseres Schreibens.

6.10.    Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend  gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.

6.11.    Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf alle ihm nach §933 b ABGB zustehenden Rechte.

6.12.    Weitere Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt besonders für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind.

6.13.    Diese Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

 

7.         Haftung

7.1.      Wir haften in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für deliktische Ersatzansprüche, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung in Zusammenhang stehen.

7.2.      Die Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Das gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

7.3.      Wird uns die Leistung ganz oder teilweise unmöglich, so beschränkt sich die Schadensersatzhaftung gegenüber Kaufleuten einerseits auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und andererseits auf max. 10% des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, welches wegen der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig geliefert oder in Betrieb genommen werden kann. Die Schadenseratzhaftung gegenüber Nichtkaufleuten beschränkt sich nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

8.         Eigentumsvorbehalt

8.1.      Wir behalten das Eigentum an allen Waren, die an Kunden ausgeliefert werden, bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche, Einlösung von Schecks und Wechseln, etc.), einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

8.2.      Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

8.3.      Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten- einschließlich etwaiger Saldenforderungen - Sicherheitshalber ab.

 

9.         Gültigkeit der Bestimmungen

Von der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt.

 

10.       Geltendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist 79801 Hohentengen a.H. Gerichtsstand ist 79761 Waldshut-Tiengen. Wir behalten uns vor, ein anderes, für den Verkäufer zuständiges Gericht anzurufen.